SV 1861 Ortmannsdorf e.V.

"in Mülsen ganz oben"

Unsere Satzung

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§1 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein trägt zur Pflege und Förderung von Körperkultur und Sport bei

(2)    Der Nutzungszweck wird insbesondere durch die

-             sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und

-             die Gestaltung eines vielfältigen Breitensportangebotes verwirklicht

(3)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4)    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)    Der Verein nimmt in erster Linie die Interessen der Mitglieder wahr.

§2 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen SV 1861 ORTMANSDORF e.V.

Er ist aus der Sportgemeinschaft Ortmannsdorf hervorgegangen.

(2)    Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3)    Der Verein hat seinen Sitz in Mülsen

(4)    Der Verein engagiert sich in der Region Mülsen im Breitensport und nimmt, sofern die Voraussetzungen vorliegen, am aktiven Spielbetrieb teil.

(5)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Mitgliedschaft

(1)    Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

(2)    Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

-  Zu Ehrenmitgliedern können Personen durch den Vorstand ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

-  Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie nehmen an sportlichen Veranstaltungen aktiv teil.

-  Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

-  Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen Interessen des Vereins fördern.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder über 18 Jahren haben eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie besitzen aktives sowie passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins.

(2)    Alle Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten sowie die unterbreiteten Angebote des Vereins unter Beachtung der geltenden Anordnungen sowie der entsprechenden Verfügbarkeit zu benutzen. Der Vorstand ist berechtigt, in den einzelnen Abteilungen Anordnungen zu erlassen, welche die geregelte Nutzung ermöglichen soll.

(3)    Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins unter der Berücksichtigung der entsprechenden Kapazitäten teilzunehmen. Der Vorstand ist berechtigt, hinsichtlich dieser Veranstaltungen eine Einlassordnung sowie ein Eintrittsentgelt festzulegen.

(4)    Die Mitglieder sind verpflichtet:

-  Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern

-  Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln

-  Den Beitrag rechtzeitig und in voller Höhe zu entrichten

-  Die Satzung des Vereins anzuerkennen

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1)    Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(2)    Die Mitgliedschaft endet durch:

-  Tod

-  Austritt

-  Ausschluss

(3)    Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Jahresende einzuhalten. Die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr sind noch zu entrichten.

Für Mitglieder, die am aktiven Spielbetrieb einer Abteilung teilnehmen, gilt die Kündigungsfrist entsprechend der Spielervereinbarung oder des Spielervertrages mit der Abteilung.  

(4)    Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:

-  Wenn das Mitglied trotz erfolgter zweimaliger schriftlicher Mahnung mit dem Entrichten des Beitrages mehr als ein Jahr im Rückstand ist

-  Bei groben oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins

-  Wenn das Mitglied die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt

-  Wegen unehrenhaften Verhaltens

-  Wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens

Der Ausschluss wird durch den Vorstand beschlossen. Vor der Entscheidung über den Ausschuss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschlussbeschluss besteht kein Beschwerderecht durch das betroffene Mitglied.  

(5)    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem

Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1)    Die Aufnahme in den Verein ist gebührenfrei.

(2)    Der Mitgliedsbeitrag wird vom Schatzmeister vorgeschlagen und durch eine 2/3 Mehrheit im Vorstand beschlossen.

(3)    Der Beitrag ist ab dem Zeitpunkt des Eintritts in den Verein zur entrichten.

(4)    Die Beiträge sind jährlich per Überweisung oder per Abbuchungserlaubnis vom Konto zu entrichten.

§7 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

-  Die Mitgliederversammlung

-  Der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

(1)    Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist alle vier Jahre durchzuführen.

 (2)    Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand dies verlangen.

 (3)    Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuladen. Die Einladung erfolgt mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Versammlungstermin durch Aushang an den öffentlichen Verkündungstafeln der Ortsteile Ortmannsdorf Neuschönburg und Marienau. 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

 (4)    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vereinsvorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertretende Vorsitzende.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)    Die Wahl, Bestätigung oder Abberufung und Entlastung des gesamten Vorstandes.

 (2)    Die Wahl der Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren.

 (3)    Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 (2)    Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht möglich.

 (3)    Es wird durch Handzeichen abgestimmt.

§11 Beschlüsse und Niederschriften

(1)    Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2)    Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Jedes Mitglied ist berechtigt, dieses Protokoll einzusehen.

§12 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus:

 - dem Vorsitzenden

- dem Stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Schatzmeister

- dem Schriftführer         

 sowie weiteren 2 beratenden Mitgliedern.


 (2)    Im Sinne des §26 BGB besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden, Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

 (3)    Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 (4)    Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

 (5)    Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

 (6)    Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

 (7)    Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.

Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.

(8)    Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen

Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die

Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

 (9)    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 (10) Der Verein wird vertreten durch den Vereinsvorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam. 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die  

-       Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

-       Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

-       Durchführung der laufenden Geschäfte

-       Verwaltung des Vereinsvermögens

-       Ausführung der Vereinsbeschlüsse

(11) Die Tätigkeit des Schatzmeisters und damit sämtliche finanziellen Entscheidungen unterliegen der Finanzordnung des Vereins.

 (12) Der Spielbetrieb untersteht dem jeweiligen Abteilungsleiter in Abstimmung mit dem Vorstand.

 (13) Alle Jugendangelegenheiten unterliegen dem jeweiligen Abteilungsleiter in Abstimmung mit dem Vorstand nach Maßgabe der Jugendordnung.

(14) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Vorstandsmitglieder werden auf die

Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines der vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes wählen die verbliebenen Vorstandsmitglieder aus ihren Reihen ein neues, vertretendes Mitglied im Sinne des

§ 26 BGB. Scheidet während der Legislaturperiode ein Mitglied des erweiterten Vorstandes aus, ist der Vorstand berechtigt, aus den Reihen der Mitglieder ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen.

(15) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist mit 4 anwesenden Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.

Der Vorstand entscheidet in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden. Finanzielle Entscheidungen bedürfen gemäß Finanzordnung zum Teil einer Zweidrittelmehrheit.

 (16) Zu den Vorstandssitzungen können die Abteilungsleiter oder deren Vertreter hinzugezogen werden.

 (17) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll vom Schriftführer (oder einem Vertreter) anzufertigen.

 

§13 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer von vier Jahren.

 (2)    Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jeder Zeit zu prüfen. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der

Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in turnusmäßigen Hauptversammlungen zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

 (3)    Die Vereinskasse muss einmal im Jahr überprüft werden

§14 Satzungsänderung

 

(1)    Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung anzugeben. Eine Änderung bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 (2)    Werden durch das Vereinsregister im Fall von Satzungsänderungen ergänzende Erklärungen redaktioneller Art verlangt, ist der Vorstand berechtigt, die Ergänzungen und Änderungen, welche nicht in den Kern der durch die Mitgliederversammlung bestätigten Satzung berühren, durch Beschluss vorzunehmen.

§15 Vermögen

(1)    Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet.

 (2)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 (3)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Kommune, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports nutzen darf.

§16 Auflösung

 

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist.

 (2)    Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei Dreiviertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

 (3)    Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.

§17 Inkrafttreten

 

(1)    Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14. November 2014 beschlossen.

 (2)    Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.